Erwägungsgrund 18 Rom I VO
Erwägungsgrund 18 Hinsichtlich des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts sollten unter multilateralen Systemen solche Systeme verstanden werden, in denen Handel betrieben wird, wie die geregelten Märkte und multilateralen Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, und zwar ungeachtet dessen, ob sie sich auf eine zentrale Gegenpartei stützen oder nicht.
Diskussion zu Erwägungsgrund 18 Rom I VO
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23.06.2025 11:12