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Erwägungsgrund 30 Rom I VO
Stand 24.07.2008
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Erwägungsgrund 30
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe „Finanzinstrumente“ und „übertragbare Wertpapiere“ diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannt sind.