Art. 16 Rom III VO - Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Art. 16 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.