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Erwägungsgrund 10 Rom III VO
Stand 20.12.2010
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Erwägungsgrund 10
Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken.