Erwägungsgrund 13Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten.
Diskussion zu Erwägungsgrund 13 Rom III VO
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08.08.2025 14:33
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