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Erwägungsgrund 13 Rom III VO
Stand 20.12.2010
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Erwägungsgrund 13
Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten.