Open user menu
Art. 10 Brüssel Ia VO
Stand 26.02.2015
Zurück
Übersetzung
Teilen
Art. 10
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.