Erwägungsgrund 20 Brüssel Ia VO
Erwägungsgrund 20 Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind.
Diskussion zu Erwägungsgrund 20 Brüssel Ia VO
LX
12.07.2025 02:54