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Erwägungsgrund 35 Brüssel Ia VO
Stand 26.02.2015
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Erwägungsgrund 35
Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.