Art. 25 DSM RL - Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien
Art. 25 Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien Die Mitgliedstaaten können für Arten oder Bereiche der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen der vorliegenden Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den in den Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vereinbar sind.