höheren Bildung — zugutekommen. Sie sollen nur insofern gelten, als die Nutzungen durch den nicht-kommerziellen Zweck der jeweiligen Lehrtätigkeit gerechtfertigt sind. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sollten die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend sein.
(21) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung zu dem alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts sollte so ausgelegt werden, dass sie sich auf die digitale Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen erstreckt, mit denen der Unterricht und die Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Der im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässige Vertrieb von Software sollte auf die digitale Übermittlung von Software beschränkt sein. In den meisten Fällen würde sich daher aus dem Begriff der Veranschaulichung ergeben, dass nur Teile oder Auszüge von Werken genutzt werden dürfen, was nicht an die Stelle des Erwerbs von vorrangig für den Bildungsmarkt konzipiertem Material treten sollte. Bei der Umsetzung der Ausnahme oder Beschränkung sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, für die einzelnen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in ausgewogener Art und Weise festzulegen, welcher Anteil eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts verwendet werden darf. Bei der zulässigen Nutzung sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung für die Veranschaulichung des Unterrichts die besonderen Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen abdeckt.
(22) Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu dem alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts gemäß dieser Richtlinie sollte nur im Zusammenhang mit unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführten Lehr- und Lerntätigkeiten einschließlich Prüfungen und für Lehrtätigkeiten, die außerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Bildungseinrichtung — beispielsweise in Museen, Bibliotheken oder anderen Einrichtungen des Kulturerbes — stattfinden, gelten und sollte auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränkt sein. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen im Unterrichtsraum oder in anderen Räumlichkeiten auf elektronischem Wege — beispielsweise auf elektronischen Tafeln oder Digitalgeräten, die mit dem Internet verbunden sein können — als auch auf Nutzungen im Rahmen des Fernunterrichts in einer gesicherten elektronischen Umgebung — beispielsweise im Rahmen von Online-Kursen oder auf den Zugang zu Lehrmaterial als Ergänzung zu einem bestimmten Kurs — erstrecken. Unter einer sicheren elektronischen Umgebung sollte eine digitale Lehr- und Lernumgebung verstanden werden, die nur dem Lehrpersonal einer Bildungseinrichtung und den dort angemeldeten Schülerinnen und Schülern bzw. den dort in einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zugänglich ist, vor allem mittels eines geeigneten Authentifizierungsverfahrens einschließlich der Authentifizierung mittels eines Kennworts.
(23) Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder Beschränkung oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für