Erwägungsgrund 21 DSM RL
Erwägungsgrund 21 Die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung zu dem alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts sollte so ausgelegt werden, dass sie sich auf die digitale Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen erstreckt, mit denen der Unterricht und die Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Der im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässige Vertrieb von Software sollte auf die digitale Übermittlung von Software beschränkt sein. In den meisten Fällen würde sich daher aus dem Begriff der Veranschaulichung ergeben, dass nur Teile oder Auszüge von Werken genutzt werden dürfen, was nicht an die Stelle des Erwerbs von vorrangig für den Bildungsmarkt konzipiertem Material treten sollte. Bei der Umsetzung der Ausnahme oder Beschränkung sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, für die einzelnen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in ausgewogener Art und Weise festzulegen, welcher Anteil eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts verwendet werden darf. Bei der zulässigen Nutzung sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung für die Veranschaulichung des Unterrichts die besonderen Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen abdeckt.