Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.
(54) Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum reibungslosen Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Die große Verfügbarkeit von Presseveröffentlichungen im Internet hat zur Entstehung neuer Online-Dienste wie Nachrichtenaggregatoren oder Medienbeobachtungsdiensten geführt, für die die Weiterverwendung von Presseveröffentlichungen wichtiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells und Einnahmequelle sind. Für Presseverlage ergeben sich Probleme bei der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen an Anbieter derartiger Dienste, was ihnen eine Amortisierung ihrer Investitionen erschwert. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht gewürdigt werden, gestalten sich die Lizenzvergabe und die Durchsetzung ihrer Rechte an Presseveröffentlichungen bei der Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.
(55) Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in dieser Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern. Daher ist auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erforderlich, der die bestehenden Urheberrechte im Rahmen des Unionsrechts, die für die private
und nichtgewerbliche Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer auch bei ihrer Verbreitung online gelten, unberührt lässt. Ein derartiger Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen von Verlagen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, im Hinblick auf deren Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates urheberrechtlich geschützt werden. Der Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte für in einem Mitgliedstaat ansässige Verlage gelten, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
(56) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie muss der Begriff der „Presseveröffentlichung“ so definiert werden, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, also auch in Papierform, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die im Sinne des Unionsrechts eine Dienstleistungserbringung darstellt, veröffentlicht werden. Zu diesen Presseveröffentlichungen sollten beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende, einschließlich abonnierter Zeitschriften von allgemeinem oder besonderem Interesse, sowie Nachrichtenwebsites gehören. Presseveröffentlichungen enthalten vorwiegend Textbeiträge, zunehmend aber auch andere Arten von Werken und Schutzgegenständen, insbesondere Fotografien und Videos. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Auch sollte