Erwägungsgrund 55 DSM RL
Erwägungsgrund 55 Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in dieser Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern. Daher ist auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erforderlich, der die bestehenden Urheberrechte im Rahmen des Unionsrechts, die für die private und nichtgewerbliche Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer auch bei ihrer Verbreitung online gelten, unberührt lässt. Ein derartiger Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen von Verlagen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, im Hinblick auf deren Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates urheberrechtlich geschützt werden. Der Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte für in einem Mitgliedstaat ansässige Verlage gelten, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.