urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen, wird hiervon nicht eingeschränkt.
(65) Ist ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen verantwortlich, so sollte Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die Verantwortlichkeit gemäß der Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten keine Anwendung finden. Die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf solche Diensteanbieter für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Richtlinie wird hiervon nicht eingeschränkt.
(66) Da Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten Inhalte zugänglich machen, die nicht sie selbst, sondern ihre Nutzer hochladen, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ein spezielles Haftungsverfahren für Fälle eingerichtet werden, in denen keine Genehmigung erteilt wurde. In nationalem Recht vorgesehene Rechtsbehelfe für Fälle, in denen es nicht um die Haftung für Verletzungen des Urheberrechts geht, und die Möglichkeit nationaler Gerichte oder Verwaltungsbehörden, im Einklang mit dem Unionsrecht Verfügungen zu erlassen, sollten davon unberührt bleiben. Insbesondere sollte die besondere Regelung für neue Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. EUR, deren durchschnittliche Zahl der einmaligen monatlichen Besucher in der Union 5 Mio. nicht übersteigt, die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen nach Unionsrecht und nationalem Recht nicht beeinträchtigen. Wurde Diensteanbietern keine Genehmigung erteilt, so sollten sie nach Maßgabe hoher
branchenüblicher Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte und sonstige von den jeweiligen Rechteinhabern erkannte Schutzgegenstände verfügbar sind. Hierfür sollten die Rechteinhaber den Diensteanbietern unter Berücksichtigung der Größe der Rechteinhaber, der Art ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie anderer Faktoren die einschlägigen und notwendigen Informationen bereitstellen. Die Maßnahmen, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten nicht dazu führen, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, einschließlich Werke oder andere Schutzgegenstände, deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen abgedeckt ist, oder eine Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die von solchen Diensteanbietern vorgenommenen Maßnahmen sollten daher Nutzer, welche die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten nutzen, um Informationen über diese Dienste rechtmäßig hochzuladen, nicht beeinträchtigen.
(67) Ähnlich wie Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/26/EU legt diese Richtlinie spezielle Vorschriften für neue Onlinedienste fest. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften soll die spezielle Situation von Startup-Unternehmen berücksichtigt werden, die Inhalte, die Nutzer hochladen, nutzen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die spezielle Regelung für neue Diensteanbieter mit geringem Umsatz und kleinem Publikum sollte echten Jungunternehmen zugutekommen, daher sollte ihre Geltung jeweils drei Jahre, nachdem ihre Dienste erstmals in der Union online verfügbar wurden, enden. Diese Regelung sollte nicht durch Vereinbarungen missbraucht werden, die dazu