Erwägungsgrund 67 DSM RL
Erwägungsgrund 67 Ähnlich wie Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/26/EU legt diese Richtlinie spezielle Vorschriften für neue Onlinedienste fest. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften soll die spezielle Situation von Startup-Unternehmen berücksichtigt werden, die Inhalte, die Nutzer hochladen, nutzen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die spezielle Regelung für neue Diensteanbieter mit geringem Umsatz und kleinem Publikum sollte echten Jungunternehmen zugutekommen, daher sollte ihre Geltung jeweils drei Jahre, nachdem ihre Dienste erstmals in der Union online verfügbar wurden, enden. Diese Regelung sollte nicht durch Vereinbarungen missbraucht werden, die dazu dienen, ihre Vorteile über die ersten drei Jahre hinaus auszudehnen. Insbesondere sollte sie nicht für neu gegründete Dienste oder für Dienste gelten, die unter einem neuen Namen angeboten werden, jedoch die Tätigkeit eines bereits bestehenden Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten fortführen, dem diese Regelung nicht oder nicht mehr zugutekommt.