dienen, ihre Vorteile über die ersten drei Jahre hinaus auszudehnen. Insbesondere sollte sie nicht für neu gegründete Dienste oder für Dienste gelten, die unter einem neuen Namen angeboten werden, jedoch die Tätigkeit eines bereits bestehenden Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten fortführen, dem diese Regelung nicht oder nicht mehr zugutekommt.
(68) Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten verhalten sich gegenüber den Rechteinhabern bezüglich der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ergreifen, transparent. Da Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten verschiedene Maßnahmen ergreifen könnten, sollten sie den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Art der ergriffenen Maßnahmen und darüber, wie sie umgesetzt werden, bereitstellen. Diese Informationen sollten ausführlich genug sein, um den Rechteinhabern ausreichende Transparenz zu bieten, ohne sich dabei auf Geschäftsgeheimnisse von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auszuwirken. Allerdings sollten Diensteanbieter nicht verpflichtet sein, Rechteinhabern detaillierte und individuelle Informationen zu jedem einzelnen festgelegten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand bereitzustellen. Im Fall des Abschlusses von Verträgen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vertragsvereinbarungen, die detailliertere Bestimmungen über die bereitzustellenden Informationen umfassen könnten, sollten hiervon unbeschadet bleiben.
(69) Werden Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten- etwa mittels Lizenzverein–barungen — Erlaubnisse für die Nutzung von Inhalten, die die Nutzer des Dienstes hoch–geladen haben, im Rahmen des Dienstes erteilt, so sollten diese Erlaubnisse auch die urheberrechtlich relevanten Handlungen
abdecken, die von Nutzern hochgeladene Inhalte innerhalb des Geltungsbereichs der den Diensteanbietern erteilten Erlaubnis betreffen, — allerdings nur in Fällen, in denen diese Nutzer für nichtgewerbliche Zwecke handeln, etwa wenn sie ihre Inhalte ohne Gewinnerzielungsabsicht teilen oder wenn die Gewinne, die die hochgeladenen Inhalte einbringen, im Verhältnis zu den abgedeckten urheberrechtlich relevanten Handlungen der von diesen Erlaubnissen abgedeckten Nutzer nicht erheblich sind. Wenn Rechteinhaber Nutzern ausdrücklich die Erlaubnis erteilt haben, Werke und sonstige Schutzgegenstände über einen Dienst für das Teilen von Online-Inhalten verfügbar zu machen, so wird dem Diensteanbieter die Handlung der öffentlichen Wiedergabe innerhalb des Geltungsbereichs der vom Rechteinhaber erteilten Erlaubnis genehmigt. Jedoch sollte nicht zugunsten der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten vermutet werden, dass ihre Nutzer alle einschlägigen Rechte geklärt haben.
(70) Maßnahmen, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten die Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere derjenigen, die das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung gewährleisten, nicht beeinträchtigen. Nutzer sollten Inhalte, die von Nutzern generiert wurden, zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche hochladen dürfen. Das ist besonders wichtig, um ein Gleichgewicht zwischen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten (im Folgenden „Charta“), insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst, und dem Eigentumsrecht, auch betreffend das geistige Eigentum, zu schaffen. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sollten deshalb verpflichtend gelten, um sicherzustellen, dass Nutzer in der gesamten Union einheitlichen