Erwägungsgrund 69 Werden Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten- etwa mittels Lizenzverein–barungen — Erlaubnisse für die Nutzung von Inhalten, die die Nutzer des Dienstes hoch–geladen haben, im Rahmen des Dienstes erteilt, so sollten diese Erlaubnisse auch die urheberrechtlich relevanten Handlungen abdecken, die von Nutzern hochgeladene Inhalte innerhalb des Geltungsbereichs der den Diensteanbietern erteilten Erlaubnis betreffen, — allerdings nur in Fällen, in denen diese Nutzer für nichtgewerbliche Zwecke handeln, etwa wenn sie ihre Inhalte ohne Gewinnerzielungsabsicht teilen oder wenn die Gewinne, die die hochgeladenen Inhalte einbringen, im Verhältnis zu den abgedeckten urheberrechtlich relevanten Handlungen der von diesen Erlaubnissen abgedeckten Nutzer nicht erheblich sind. Wenn Rechteinhaber Nutzern ausdrücklich die Erlaubnis erteilt haben, Werke und sonstige Schutzgegenstände über einen Dienst für das Teilen von Online-Inhalten verfügbar zu machen, so wird dem Diensteanbieter die Handlung der öffentlichen Wiedergabe innerhalb des Geltungsbereichs der vom Rechteinhaber erteilten Erlaubnis genehmigt. Jedoch sollte nicht zugunsten der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten vermutet werden, dass ihre Nutzer alle einschlägigen Rechte geklärt haben.