Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete und richtige Informationen ausgetauscht werden. Diese Informationen sollten aktuell sein, um den Zugang zu den neuesten Daten zu ermöglichen, für die Verwertung des Werks oder der Darbietung relevant und so umfassend sein, dass alle für den Fall relevanten Einnahmequellen abgedeckt sind, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen. Solange die Vermarktung stattfindet, sollten die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler ihnen vorliegende Informationen zu sämtlichen Arten der Verwertung und allen relevanten Einnahmen weltweit mit einer Regelmäßigkeit bereitstellen, die für die jeweilige Branche angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Informationen sollten in einer Art und Weise bereitgestellt werden, in der sie für den Urheber oder ausübenden Künstler verständlich sind, und eine wirksame Bewertung des wirtschaftlichen Werts der betreffenden Rechte ermöglichen. Die Transparenzpflicht sollte dennoch nur insofern gelten, als urheberrechtlich relevante Rechte betroffen sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie Kontaktdaten und Informationen zur Vergütung, die erforderlich sind, um die Urheber und ausübenden Künstler über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen zu informieren, sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.
(76) Damit den Urhebern und ausübenden Künstlern die Informationen bezüglich der Verwertung auch ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden, wenn Unterlizenzen an andere Parteien vergeben wurden, die die Rechte verwerten, gibt diese
Richtlinie Urhebern und ausübenden Künstlern in Fällen, in denen der erste Vertragspartner die ihm vorliegenden Informationen bereitgestellt hat, diese Informationen jedoch nicht ausreichen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer Rechte zu bewerten, das Recht, zusätzliche einschlägige Informationen über die Verwertung ihrer Rechte anzufordern. Diese Aufforderung sollte entweder direkt an die Partei, der die Unterlizenz erteilt wurde, oder an die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler gerichtet werden. Urheber und ausübende Künstler und ihre Vertragspartner sollten sich bereiterklären können, die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln, jedoch sollten Urheber und ausübende Künstler immer die Möglichkeit haben, die übermittelten Informationen für die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dem Unionsrecht weitere Maßnahmen vorsehen dürfen, mit denen Transparenz für Urheber und ausübende Künstler sichergestellt wird.
(77) Bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Transparenzpflicht sollten die Mitgliedstaaten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Branchen, etwa jener der Musikbranche, der Branche der audiovisuellen Medien und des Verlagswesens, berücksichtigen und bei der Festlegung solcher branchenspezifischen Pflichten sollten alle einschlägigen Interessenträger eingebunden werden. Falls angezeigt, sollte auch der Bedeutung des Beitrags der Urheber und ausübenden Künstler zum Gesamtwerk oder zur Darbietung in ihrer Gesamtheit Rechnung getragen werden. Kollektivverhandlungen sollten im Hinblick auf die Transparenz als eine Möglichkeit für die jeweiligen Interessenträger gesehen werden, eine Einigung zu erzielen. Solche Einigungen sollten für Urheber und ausübende Künstler dasselbe Maß an Transparenz wie die in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestanforderung oder ein noch