Erwägungsgrund 76 DSM RL
Erwägungsgrund 76 Damit den Urhebern und ausübenden Künstlern die Informationen bezüglich der Verwertung auch ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden, wenn Unterlizenzen an andere Parteien vergeben wurden, die die Rechte verwerten, gibt diese Richtlinie Urhebern und ausübenden Künstlern in Fällen, in denen der erste Vertragspartner die ihm vorliegenden Informationen bereitgestellt hat, diese Informationen jedoch nicht ausreichen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer Rechte zu bewerten, das Recht, zusätzliche einschlägige Informationen über die Verwertung ihrer Rechte anzufordern. Diese Aufforderung sollte entweder direkt an die Partei, der die Unterlizenz erteilt wurde, oder an die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler gerichtet werden. Urheber und ausübende Künstler und ihre Vertragspartner sollten sich bereiterklären können, die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln, jedoch sollten Urheber und ausübende Künstler immer die Möglichkeit haben, die übermittelten Informationen für die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dem Unionsrecht weitere Maßnahmen vorsehen dürfen, mit denen Transparenz für Urheber und ausübende Künstler sichergestellt wird.