höheres Maß sicherstellen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflicht sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Im Hinblick auf Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften, unabhängigen Verwertungseinrichtungen oder anderen Stellen, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen, sollten die Transparenzpflichten nicht angewandt werden müssen, da diese Organisationen oder Einrichtungen bereits den Transparenzpflichten nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen. Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU gilt für Organisationen, die im Namen mehrerer Rechteinhaber zu deren kollektivem Nutzen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen. Zwischen Rechteinhabern und ihren Vertragspartnern, die in ihrem eigenen Interesse handeln, individuell ausgehandelte Vereinbarungen sollten jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Transparenzpflicht unterliegen.
(78) Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln, wenn sich herausstellt, dass der wirtschaftliche Wert der Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts sollte daher ein Verfahren für die Anpassung der Vergütung für die Fälle eingeführt werden, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen aus der späteren Verwertung eines Werks oder der Aufzeichnung einer Darbietung durch einen Vertragspartner des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, eindeutig
unverhältnismäßig niedrig wird. Bei der Bewertung, ob die Vergütung unangemessen niedrig ist, sollten alle für den Fall relevanten Einnahmen berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, etwa der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers, sowie die Besonderheiten und Vergütungspraktiken einzelner Branchen und die Frage, ob der Vertrag auf einer Kollektivvereinbarung beruht, berücksichtigt werden. Vertreter von Urhebern und ausübenden Künstlern, die gemäß dem nationalen Recht und gemäß dem Unionsrecht ordnungsgemäß bestellt wurden, sollten einen oder mehrere Urheber oder ausübende Künstler im Hinblick auf Anträge zur Vertragsanpassung unterstützen können, wobei sie, falls angezeigt, auch die Interessen anderer Urheber oder ausübender Künstler berücksichtigen.
(79) Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen von Urhebern und ausübenden Künstlern und Forderungen von Vertretern von Urhebern und ausübenden Künstlern in deren Namen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten entweder ein neues privatwirtschaftliches oder öffentlich-rechtliches Gremium oder Verfahren einrichten oder ein bereits bestehendes heranziehen können, das die in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen erfüllt, und zwar ungeachtet dessen, ob bei diesen Gremien oder Verfahren die Branche selbst oder die Allgemeinheit federführend ist, und zwar auch dann, wenn es Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Die Mitgliedstaaten sollten über die nötige Flexibilität bei der Entscheidung verfügen,