Erwägungsgrund 78 DSM RL
Erwägungsgrund 78 Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln, wenn sich herausstellt, dass der wirtschaftliche Wert der Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts sollte daher ein Verfahren für die Anpassung der Vergütung für die Fälle eingeführt werden, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen aus der späteren Verwertung eines Werks oder der Aufzeichnung einer Darbietung durch einen Vertragspartner des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, eindeutig unverhältnismäßig niedrig wird. Bei der Bewertung, ob die Vergütung unangemessen niedrig ist, sollten alle für den Fall relevanten Einnahmen berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, etwa der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers, sowie die Besonderheiten und Vergütungspraktiken einzelner Branchen und die Frage, ob der Vertrag auf einer Kollektivvereinbarung beruht, berücksichtigt werden. Vertreter von Urhebern und ausübenden Künstlern, die gemäß dem nationalen Recht und gemäß dem Unionsrecht ordnungsgemäß bestellt wurden, sollten einen oder mehrere Urheber oder ausübende Künstler im Hinblick auf Anträge zur Vertragsanpassung unterstützen können, wobei sie, falls angezeigt, auch die Interessen anderer Urheber oder ausübender Künstler berücksichtigen.