wie die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens aufzuteilen sind. Dieses alternative Streitbeilegungsverfahren sollte nicht das Recht der Streitparteien berühren, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.
(80) Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird. Es könnte aber auch vorkommen, dass Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, überhaupt nicht verwertet werden. Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen. In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Verfahren für den Widerruf ihrer Rechte in Anspruch nehmen können, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können. Da die Verwertung von Werken oder sonstigen Darbietungen je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten besondere Bestimmungen auf nationaler Ebene erlassen werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder der Werke oder sonstigen Darbietungen Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung von Zeitrahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt. Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, und dabei an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden sein, damit die berechtigten Interessen der Lizenznehmer oder Rechteerwerber geschützt sind, Missbrauch verhindert wird und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis
ein Werk bzw. eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann. Im Fall von Werken bzw. Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw. ausübende Künstler beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Ausübung des Widerrufsrechts regeln dürfen, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.
(81) Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über Transparenz, Vertragsanpassungsmechanismen und alternative Streitbeilegungsverfahren sollten bindend sein und die Parteien sollten von diesen Bestimmungen nicht abweichen können, sei es in den Verträgen zwischen Urhebern, ausübenden Künstlern und ihren Vertragspartnern oder in Vereinbarungen zwischen diesen Vertragspartnern und Dritten, etwa in Geheimhaltungsvereinbarungen. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte folglich zum Tragen kommen, indem die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über Transparenz, Vertragsanpassungsmechanismen und alternative Streitbeilegungsverfahren in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form von der Wahl des Rechts eines Drittstaats unberührt bleibt, wenn sich alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden.
(82) Diese Richtlinie sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Inhaber exklusiver Rechte im Rahmen des Urheberrechts der Union an der Vergabe von Lizenzen für die unentgeltliche Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände hindert, etwa in Form von nichtausschließlichen Lizenzen, von denen alle Nutzer profitieren können.