Erwägungsgrund 12 DSM RL
Erwägungsgrund 12 In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung und Lehre ist. Im Sinne dieser Richtlinie bezieht sich der Ausdruck „wissenschaftliche Forschung“ sowohl auf die Naturwissenschaften als auch auf die Geisteswissenschaften. Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte Einvernehmen darüber erzielt werden, was als Forschungsorganisation gilt. Beispielsweise sollten zusätzlich zu Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen und ihren Bibliotheken auch Einrichtungen wie Forschungsinstitute und Forschungskliniken darunter fallen. Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in den Mitgliedstaaten in der Regel gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse könnten beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder Bestimmungen im nationalen Recht oder öffentlichen Verträgen sein. Hingegen sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn solche Organisationen dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.