Erwägungsgrund 15 In bestimmten Fällen, etwa zur anschließenden Überprüfung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, könnte es erforderlich sein, dass Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes die im Rahmen der Ausnahme zum Zwecke der Durchführung eines Text und Data Mining angefertigten Kopien aufbewahren. In diesen Fällen sollten die Kopien in einer sicheren Umgebung gespeichert werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, auf nationaler Ebene und nach Diskussionen mit den einschlägigen Interessenträgern weitere spezifische Regelungen für die Aufbewahrung der Kopien festlegen, darunter auch die Fähigkeit, zum Zwecke der Speicherung derartiger Kopien vertrauenswürdige Stellen zu benennen. Damit die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht ungebührlich eingeschränkt wird, sollten diese Regelungen verhältnismäßig und darauf beschränkt sein, was für die sichere Aufbewahrung der Kopien und die Verhinderung der unbefugten Nutzung erforderlich ist. Die Nutzung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung außerhalb des Text und Data Mining, etwa die Begutachtung unter wissenschaftlichen Fachkollegen und gemeinsame Forschungsarbeiten, sollte nach wie vor unter die Ausnahme oder Beschränkung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Bestimmung anwendbar ist.