Erwägungsgrund 17 In Anbetracht der Art und des Umfangs der Ausnahme, die auf Einrichtungen beschränkt ist, die wissenschaftliche Forschung betreiben, würde der den Rechteinhabern im Zuge dieser Ausnahme möglicherweise entstehende Schaden minimal sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten keinen Ausgleich für Rechteinhaber bei Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahmen für das Text und Data Mining vorsehen.