Erwägungsgrund 24 DSM RL
Erwägungsgrund 24 Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig festlegen dürfen, dass Rechteinhaber für die digitale Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einen gerechten Ausgleich im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts erhalten. Bei der Festlegung der möglichen Höhe des gerechten Ausgleichs sollte unter anderem den Bildungszielen der Mitgliedstaaten und dem Schaden Rechnung getragen werden, der den Rechteinhabern entsteht. Mitgliedstaaten, die beschließen, einen gerechten Ausgleich festzulegen, sollten den Rückgriff auf Systeme nahelegen, die Bildungseinrichtungen keinen Verwaltungsaufwand verursachen.