Erwägungsgrund 28 Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten, und könnten deshalb zu diesem Zweck auf die Unterstützung anderer Kultureinrichtungen und Dritter zurückgreifen. Im Rahmen der Ausnahme für Erhaltungszwecke gemäß dieser Richtlinie sollten Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit haben, Dritte — einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Dritter — in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Kopien anfertigen zu lassen.