Erwägungsgrund 29 DSM RL
Erwägungsgrund 29 Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn eine derartige Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung, von Lizenzvereinbarungen, Pflichtexemplar- oder Dauerleihgaberegelungen Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin von Exemplaren dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ist.