Erwägungsgrund 3 DSM RL
Erwägungsgrund 3 Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird. Die im Urheberrechtsrahmen der Union festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch bleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzüberschreitende Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2015 mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheber–rechtsrahmen der Union anzupassen und zu ergänzen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechtzuerhalten. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld sowie für Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren vor allem, aber nicht nur im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Sie enthält zudem Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung gemeinfreier Inhalte. Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Rechte an Veröffentlichungen, über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, über Transparenz bei Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern, über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie ein Verfahren für den Widerruf der von Urhebern und ausübenden Künstlern übertragenen ausschließlichen Rechte festgelegt werden.
Diskussion zu Erwägungsgrund 3 DSM RL
LX
18.06.2025 23:52