Erwägungsgrund 30 Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzüberschreitende Verbreitung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen stützen können, die im Sinne dieser Richtlinie als vergriffen gelten. Es ist jedoch der Natur der Sammlungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände und der Anzahl der in Massendigitalisierungsprojekte einbezogenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände geschuldet, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Das kann am Alter der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie ursprünglich nicht für gewerbliche Zwecke gedacht waren oder niemals gewerblich genutzt wurden. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die bestimmte Nutzungen von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes oder Bibliotheken befinden, erleichtern.