Erwägungsgrund 31 Alle Mitgliedstaaten sollten daher über rechtliche Mechanismen verfügen, die es ermöglichen, dass Lizenzen, die Einrichtungen des Kulturerbes von einschlägigen und hinreichend repräsentativen Verwertungsgesellschaften für bestimmte Nutzungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erteilt wurden, auch für die Rechte von Rechteinhabern gelten, die diesbezüglich keine repräsentative Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben. Es sollte gemäß dieser Richtlinie möglich sein, dass solche Lizenzen für alle Mitgliedstaaten gelten.