Erwägungsgrund 32 Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten möglicherweise keine Lösung für alle Fälle bieten, in denen es Einrichtungen des Kulturerbes schwerfällt, von Rechteinhabern alle erforderlichen Erlaubnisse für die Nutzung solcher vergriffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erhalten. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die kollektive Rechtewahrnehmung keine gängige Praxis ist oder wenn die maßgebliche Verwertungsgesellschaft für die Kategorie der Rechteinhaber und die jeweiligen Rechte nicht hinreichend repräsentativ ist. In solchen Fällen sollte es Einrichtungen des Kulturerbes möglich sein, vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, im Rahmen einer einheitlichen Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte in allen Mitgliedstaaten online zugänglich zu machen. Wichtig ist dabei, dass Nutzungen nur dann unter eine solche Ausnahme oder Beschränkung fallen dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei der Verfügbarkeit von lizenzgestützten Lösungen. Liegt keine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe vor, so sollte das nicht so ausgelegt werden, dass keine lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind.