Erwägungsgrund 36 Diese Richtlinie lässt die Fähigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, zu bestimmen, wer verantwortlich dafür ist, dass bei der Lizenzierung und Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt werden und dass die Parteien die einschlägigen Bedingungen dieser Lizenzen erfüllen.