Erwägungsgrund 39 Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme oder Beschränkung für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände nicht für vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, wenn es Anzeichen gibt, dass sie vorwiegend aus Werken oder sonstigen Schutzgegenständen von Drittländern bestehen, es sei denn, die Verwertungsgesellschaft ist — beispielsweise aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung — hinreichend repräsentativ für dieses Drittland. Diese Bewertung könnte auf Anzeichen beruhen, die sich daraus ergeben, dass vertretbarer Aufwand betrieben wurde, um zu bestimmen, ob es sich um vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände handelt, wobei keine weiteren Nachweise erforderlich sind. Eine Bewertung der Herkunft jedes einzelnen vergriffenen Werks oder anderen Schutzgegenstands sollte nur insoweit erforderlich sein, als das auch im Rahmen des vertretbaren Aufwands erforderlich ist, der betrieben wird, um zu bestimmen, ob sie kommerziell verfügbar sind.