Erwägungsgrund 40 DSM RL
Erwägungsgrund 40 Den die Vereinbarung schließenden Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften sollte es auch künftig freistehen, sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Lizenzen zu einigen — einschließlich der Möglichkeit, alle Mitgliedstaaten abzudecken — sowie auf die Lizenzgebühr und auf die zulässigen Verwendungszwecke. Die unter diese Lizenzen fallenden Nutzungen sollten nicht der Gewinnerzielung dienen, was auch für die Verteilung von Kopien, z. B. zur Bewerbung von Ausstellungen, durch die Einrichtungen des Kulturerbes gilt. Da die Digitalisierung der Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes erhebliche Investitionen nach sich ziehen können, sollten Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren erteilt werden, zugleich nicht bewirken, dass Einrichtungen des Kulturerbes die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können.