Erwägungsgrund 43 Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, sollten die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände im Rahmen von im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen oder aus anderen Lizenzen mit erweiterter Wirkung unberührt lassen, sofern eine solche Lizenzvergabe nicht darauf beruht, dass die betreffenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffen eingestuft werden. Diese Maßnahmen sollten auch die nationalen Verfahren für die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und anderen Nutzern als Einrichtungen des Kulturerbes unberührt lassen.