Erwägungsgrund 44 DSM RL
Erwägungsgrund 44 Verfahren für die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung ermöglichen es einer Verwertungsgesellschaft, Lizenzen als Instanz für die kollektive Lizenzvergabe im Namen von Rechteinhabern anzubieten, unabhängig davon, ob diese die Gesellschaft dazu ermächtigt haben. Auf Verfahren wie z. B. die erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Berechtigungen oder Vermutungen für die Vertretung beruhende Systeme, sind in mehreren Mitgliedstaaten gängige Praxis und können in verschiedenen Bereichen angewandt werden. Damit der Urheberrechtsrahmen für alle Beteiligten funktioniert, müssen verhältnismäßige rechtliche Mechanismen für die Lizenzierung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verfügbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher auf Verfahren zurückgreifen können, die es Verwertungsgesellschaften gemäß der Richtlinie 2014/26/EU erlauben, Lizenzen für eine potenziell große Anzahl von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für bestimmte Nutzungen anzubieten und die Einnahmen aus diesen Lizenzen an die Rechteinhaber auszuschütten.