Erwägungsgrund 46 DSM RL
Erwägungsgrund 46 Da im digitalen Zeitalter die Fähigkeit, flexible Lizensierungsmodelle anzubieten, immer wichtiger wird und immer häufiger von solchen Modellen Gebrauch gemacht wird, sollten die Mitgliedstaaten Lizenzvergabeverfahren vorsehen können, die es Verwertungsgesellschaften ermöglichen, Lizenzen auf freiwilliger Grundlage zu vergeben, unabhängig davon, ob alle Rechteinhaber die betroffene Gesellschaft dazu ermächtigt haben. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, derartige Verfahren entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer gängigen Praxis oder ihren Gegebenheiten vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen und unter Wahrung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union beizubehalten und einzuführen. Sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt wird, sollten derartige Modelle nur im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats Wirkung haben. Den Mitgliedstaaten sollte Handlungsspielraum eingeräumt werden, ein besonderes Verfahren festzulegen, mit dem Lizenzen für Werke oder sonstige Schutzgegenstände auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die die Gesellschaft, die die Vereinbarung geschlossen hat, nicht ermächtigt haben, sofern diese Verfahren mit dem Unionsrecht vereinbar sind, einschließlich der Vorschriften für die kollektive Wahrnehmung von Rechten gemäß der Richtlinie 2014/26/EU. Mit derartigen Verfahren sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Artikel 7 der Richtlinie 2014/26/EU für Rechteinhaber gilt, die der Gesellschaft, die die Vereinbarung schließt, nicht angehören. Solche Verfahren können die erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Berechtigungen und Vermutungen für die Vertretung umfassen. Die Vorschriften dieser Richtlinie für die kollektive Lizenzvergabe sollten die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung oder andere kollektive Lizenzvergabeverfahren mit erweiterter Wirkung wie das Verfahren nach Artikel 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates anzuwenden, unberührt lassen.