Erwägungsgrund 47 Es ist wichtig, dass kollektive Lizenzvergabeverfahren mit erweiterter Wirkung nur in genau bestimmten Bereichen der Nutzung Anwendung finden, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz, mithin einer Lizenz, die für sämtliche beteiligten Rechteinhaber gilt, aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder anderen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird. Diese Verfahren sollten bei der Behandlung der Rechteinhaber, einschließlich Rechteinhabern, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass die betroffenen Rechteinhaber keine Staatsangehörigen oder Einwohner des Mitgliedstaats des die Lizenz beantragenden Nutzers oder dort niedergelassen sind, nicht allein ausreichen, die Klärung der Rechte als derart beschwerlich und unpraktisch anzusehen, dass das die Anwendung solcher Verfahren rechtfertigt. Ebenso wichtig ist es, dass die lizenzierte Nutzung weder den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Rechte beeinträchtigt noch die Rechteinhaber um beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bringt.