Erwägungsgrund 48 Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen Rechteinhaber gelten, die die Gesellschaft, welche die Lizenz anbietet, nicht beauftragt haben. Damit die erweiterte Wirkung der Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe gerechtfertigt ist, sollte eine derartige Organisation insbesondere aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Erlaubnisse ausreichend repräsentativ für die Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte sein, die Gegenstand der Lizenz sind. Gemäß der Richtlinie 2014/26/EU sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, damit diese Organisationen als ausreichend repräsentativ gelten, wobei die Kategorie der von der Organisation wahrgenommenen Rechte, die Fähigkeit der Organisation, die Rechte wirksam zu verwalten und die Kreativbranche, in der sie tätig ist, sowie die Frage zu berücksichtigen ist, ob der Organisation eine ausreichend große Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen angehört, die ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt haben. Damit Rechtssicherheit geboten und für Vertrauen in die Verfahren gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen dürfen, wer die Verantwortung für durch die Lizenz genehmigten Nutzungen trägt. Die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen der Lizenz genutzt werden, sollte gewahrt sein, insbesondere auch im Hinblick auf Informationen zur Lizenzvergabe und die Aufteilung der Vergütung. Während der gesamten Laufzeit der Lizenz sollten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit durchgeführt werden und dadurch sollte Nutzern, Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen, und es sollte nicht jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden müssen.