Erwägungsgrund 49 DSM RL
Erwägungsgrund 49 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Zweck, Reichweite und erfasste Nutzungen jeder Lizenz, die im Wege des kollektiven Lizenzvergabeverfahrens mit erweiterter Wirkung vergeben wurde, immer sorgfältig und klar gesetzlich bestimmt werden oder aber, sofern das zugrunde liegende Gesetz allgemeiner Natur ist, mit Rahmenvereinbarungen, die das allgemeine Gesetz umsetzen, oder aber in den vergebenen Einzel-Lizenzen. Die Fähigkeit zur Ausübung einer Lizenz im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte zudem auf Verwertungsgesellschaften beschränkt sein, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.