Erwägungsgrund 50 DSM RL
Erwägungsgrund 50 Angesichts der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Traditionen und Erfahrungen mit Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung und ihrer Anwendbarkeit auf die Rechteinhaber ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats ist es wichtig, für Transparenz und einen Dialog auf Unionsebene über die praktische Umsetzung solcher Verfahren Sorge zu tragen, auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Schutzbestimmungen für Rechteinhaber, die Nutzbarkeit solcher Verfahren, ihre Auswirkungen auf Rechteinhaber, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, oder auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, und die Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der sich möglicherweise ergebenden Notwendigkeit, Regeln festzulegen, damit derartige Verfahren grenzüberschreitend innerhalb des Binnenmarkts Gültigkeit erlangen. Damit Transparenz sichergestellt ist, sollte die Kommission regelmäßig Informationen über die Anwendung dieser Verfahren im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichen. Mitgliedstaaten, die derartige Verfahren eingeführt haben, sollten daher die Kommission über ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis, wie etwa den Geltungsumfang und die Arten der auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen eingeführten Lizenzvergabe, den zahlenmäßigen Umfang und die beteiligten Verwertungsgesellschaften in Kenntnis setzen. Diese Informationen sollten mit den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG errichteten Kontaktausschuss erörtert werden. Die Kommission sollte einen Bericht über die Anwendung dieser Verfahren in der Union und ihre Auswirkungen auf die Lizenzvergabe und die Rechteinhaber, die Verbreitung kultureller Inhalte und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Wahrnehmung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie über die Auswirkungen auf den Wettbewerb veröffentlichen.