Erwägungsgrund 52 Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Videoabrufdienste vergeben werden können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz oder auf einen oder mehrere Mediatoren zurückzugreifen. Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten entweder ein neues Gremium schaffen oder ein bereits bestehendes Gremium heranziehen dürfen, das den in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten ein oder mehrere zuständige Gremien oder Mediatoren benennen können. Diese Gremien oder die Mediatoren sollten Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle, unparteiische und externe Beratung unterstützen. Sind an einer Verhandlung Akteure aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt und entscheiden diese Akteure, den Verhandlungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, so sollten sie sich vorab darauf einigen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Das Gremium oder die Mediatoren können sich mit den beteiligten Akteuren treffen, um die Aufnahme von Verhandlungen zu fördern, oder sich im Verlauf der Verhandlungen mit ihnen treffen, um den Abschluss einer Vereinbarung zu fördern. Die Beteiligung an diesem Verhandlungsmechanismus und der anschließende Abschluss einer Vereinbarung sollten freiwillig sein und die Vertragsfreiheit der Parteien nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten über das spezifische Funktionieren des Verhandlungsmechanismus entscheiden können, einschließlich der Fristen für und die Länge der Unterstützung der Verhandlungen und wer die Kosten trägt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen Vertretungsorganisationen fördern, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.