Erwägungsgrund 58 Die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Nutzung von ganzen Veröffentlichungen oder Artikeln, aber auch von Teilen von Presseveröffentlichungen bestehen. Diese Verwendung von Teilen von Presseveröffentlichungen ist inzwischen ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam. Gleichzeitig dürfte die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, wohl nicht zunichtemachen. Daher sollte vorgesehen sein, dass die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen nicht in den Geltungsbereich der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte fallen. Angesichts der umfassenden Kumulierung und Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ist es wichtig, dass der Ausschluss von sehr kurzen Abschnitten so interpretiert wird, dass die Wirksamkeit der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt wird.