Erwägungsgrund 59 DSM RL
Erwägungsgrund 59 Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Rechteinhaber an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Presseverlage sollten sich daher gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern oder gegenüber sonstigen befugten Nutzern derselben Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht auf den ihnen im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Schutz berufen können. Das sollte unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen gelten, die zwischen den Presseverlagen einerseits und den Urhebern und anderen Rechteinhabern andererseits geschlossen wurden. Urheber, deren Werke in einer Presseveröffentlichung erscheinen, sollten Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den Einnahmen zu erhalten, die die Presseverlage für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Das sollte nationale Vorschriften zu Rechten und ihrer Ausübung im Rahmen von Arbeitsverträgen unberührt lassen, sofern diese Vorschriften in Einklang mit dem Unionsrecht stehen.