Erwägungsgrund 62 DSM RL
Erwägungsgrund 62 Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene urheberrechtlich geschützte Inhalte oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich zugänglich machen. Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten sollte sich nur auf Online-Dienste beziehen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio- und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Die vorliegende Richtlinie gilt für Dienste, deren wichtigster Zweck es ausschließlich oder unter anderem ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus in direkter oder indirekter Weise Gewinne zu ziehen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird. Derartige Dienste sollten keine Dienste einschließen, deren wichtigster Zweck ein anderer ist als der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen. Zu diesen Diensten gehören etwa elektronische Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anbieter von zwischen Unternehmen erbrachten Cloud-Diensten sowie von Cloud-Diensten, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, wie etwa Online-Datenspeicherdienste, bei denen der Nutzer Dateien unmittelbar speichern kann (Cyberlocker), oder digitale Marktplätze, deren wichtigste Tätigkeit der Online-Einzelhandel und nicht die Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ist.