Erwägungsgrund 71 DSM RL
Erwägungsgrund 71 So bald wie möglich nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern veranstalten, um eine einheitliche Anwendung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu gewährleisten und bewährte Verfahren im Hinblick auf die angemessenen branchenüblichen Vorschriften für die berufliche Sorgfalt zu entwickeln. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger, darunter Nutzerorganisationen, und Technologieanbieter, konsultieren, und den Entwicklungen des Marktes Rechnung tragen. Nutzerorganisationen sollten auch Zugang zu Informationen über die Maßnahmen haben, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Hinblick auf die Verwaltung von Online-Inhalten ergreifen.