(2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird.
§ 10 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004 Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.
§ 11 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.
§ 12 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften
- 1.
- im Arzneimittelgesetz,
- 2.
- im Lebensmittelspezialitätengesetz,
- 3.
- in der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- 4.
- in der Insolvenzordnung,
- 5.
- im Bürgerlichen Gesetzbuch,
- 6.
- im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,
- 7.
- im Handelsgesetzbuch,
- 8.
- im Umwandlungsgesetz,
- 9.
- im Aktiengesetz,
- 10.
- im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- 11.
- im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- 12.
- in der Patentanwaltsordnung,
- 13.
- im Steuerberatungsgesetz,
- 14.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,
- 15.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden,
- 16.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,
- 17.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme,
- 18.
- im Rindfleischetikettierungsgesetz,
- 19.
- in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und