§ 38 GBO
§ 38 In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.
Discussion § 38 GBO
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05.07.2025 00:34