Open user menu
§ 78 StPO - Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Updated 21.07.2021
Back
Translation
Share
§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.